Wir brauchen Engagement!

Sexueller Missbrauch bedeutet, dass jemand die Unterlegenheit, das Vertrauen oder die Abhängigkeit eines Kindes benutzt, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Die Opfer leiden oft ein Leben lang unter den Folgen.

2016 wurden 12.019 Fälle nur für Kindesmissbrauch zur Anzeige gebracht - im Bundesdurchschnitt 33 Kinder pro Tag. Das sind laut Polizeilicher Kriminalstatistik des Bundesministerium des Innern exakt die Fälle, die der Polizei und Justiz aus dem einen Jahr bekannt sind. Zugleich ist von einer unschätzbaren Dunkelziffer von Pädokriminellen im Netz auszugehen. Dazu gehören die Phänomene Cybergrooming (Handlungen von Erwachsenen, die sich im Netz als Kinder ausgeben um sexuelle Kontakte zu Kindern zu knüpfen) und Webcam Child Sex Tourism (dabei werden Kinder sexuell missbraucht, während der zahlende Kunde das Geschehen im Ausland mittels Webcam ‚live’ beobachten und sowohl dem Täter als auch dem Kind Handlungsweisungen geben kann).

Viele Missbrauchsfälle bleiben unerkannt und werden nicht zur Anzeige gebracht.
Die Mehrheit der Betroffenen auf Nackt- und Missbrauchsdarstellungen sind unter 10 Jahre alt. Dramatisch zugenommen haben in diesem Zusammenhang Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung von kinderpornographischen Schriften. Die Arg- und Sorglosigkeit der Kinder und Jugendlichen wird von den Tätern schamlos ausgenutzt. Auch wer Kindern pornographische Bilder zeigt oder sie im Chat belästigt, macht sich strafbar.

Die Stiftung Kinderblick möchte Hotelpersonal und Gäste sensibilisieren und sie für achtsames und schützendes Handeln gewinnen. Wir dürfen nirgendwo Hinweise auf Missbrauch oder Gewalt ignorieren oder ihnen ausweichen – weder in Hotels noch im persönlichen Lebensumfeld. Die Satzung der gemeinnützigen Stiftung Kinderblick nennt u.a. folgende Ziele:

Zweck der Stiftung Kinderblick ist es, das Bewusstsein und die Zivilcourage der Gesellschaft für den besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Misshandlung zu wecken und zu schärfen.

Die Stiftung will dazu beitragen, sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen und allgemein physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige zu verringern und zu vermeiden.

Dazu entstehen u. a. Schulungs- und Bildungsangebote, eigene Informations-, Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen und öffentlichkeitswirksame Kampagnen im Bereich Hotellerie und Tourismus.

Die Satzung der Stiftung Kinderblick

Präambel 

In unserer Gesellschaft bedarf es einer besonderen Fürsorge und Aufmerksamkeit, um Kinder und Jugendliche vor Missbrauch und Misshandlung, zu schützen. Die Dunkelziffer ist hoch: In nahezu allen Lebensbereichen und Milieus gibt es Gewalt gegen Kinder und Jugendliche mit traumatisierenden und zerstörerischen Folgen für deren ganzes weitere Leben. 
Hotellerie und Tourismus sind Branchen, in denen durch die potenzielle Anonymität der Gäste immer wieder Missbrauch und andere Gewalttaten unentdeckt möglich sind. Die  Stiftung Kinderblick will Kinder und Jugendliche davor schützen und versteht sich als Initiative einer verantwortungsbewussten und von Zivilcourage geprägten Hotellerie. Durch Mitarbeiterschulungen, Präventivmaßnahmen, Gastkampagnen und Einzelprojekte sensibilisiert die  Stiftung Kinderblick Hotelpersonal und Gäste für das Thema und gewinnt sie für aufmerksames und schützendes Handeln. Die erklärten Ziele sind, dass kein Hotelzimmer als Raum für Misshandlung oder sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch Einzeltäter oder organisierte Kriminalität ausgenutzt werden kann und dass Hotelmanagement und -mitarbeiter angemessene Gegenmaßnahmen zu ergreifen wissen. Niemand soll mehr Hinweise auf Kindeswohlgefährdung ignorieren oder ihnen ausweichen – weder im Hotel noch im persönlichen Lebensumfeld.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Kinderblick Wir zum Schutz der Kleinen.

(2) Sie ist eine unselbstständige, nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung des Treuhänders Sonia Klumpp, SoLa Hotel- und Restaurantbetriebs GmbH, Kapellenstr. 10, 78262 Gailingen. Die Vergütung und sonstigen Regularien zur Treuhandschaft sind in einem gesonderten Treuhandvertrag geregelt.

(3) Sitz der Stiftung ist der Ort des Treuhänders.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, das Bewusstsein und die Zivilcourage der Gesellschaft für den besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Misshandlung zu wecken und zu schärfen. 

(2) Die Stiftung will dazu beitragen, sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen und allgemein physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige zu verringern und zu vermeiden.

(3) Die Stiftung verfolgt außerdem die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder, Jugendlicher und ihrer Familien im Sinne des §53 Nr. 2 der Abgabenordnung.

(4) Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt

  • durch eigene Informations-, Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen.
  • mit Schulungs- und Bildungsangeboten.
  • mit öffentlichkeitswirksamen Kampagnen insbesondere im Bereich der europäischen Hotellerie und im Tourismus.
  • mit finanziellen Zuwendungen nach §53 Nr. der Abgabenordnung an Opfer von Kindesmisshandlungen und deren Familien für die Inanspruchnahme von fachlicher Betreuung und Hilfe.

(5) Aktivitäten wie Aktionstage, Benefizveranstaltungen und Charitymaßnahmen, die für Spenden und Zustiftungen werben oder andere Einkünfte generieren, sollen die Arbeit der Stiftung fördern.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stifter, deren Erben und deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen anfänglichen Grundstockvermögen von 2.500 EUR ausgestattet.

(2) Das Grundstockvermögen ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.

(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. §4 Abs. 2 ist zu beachten.

(4) Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.

(5) Die Anlage des Stiftungsvermögens erfolgt nach den Anweisungen des Vorstandes durch geeignete, von dem Vorstand benannte Personen und/oder Gesellschaften, wozu der Vorstand jederzeit konkrete Anlagerichtlinien erlassen kann.

 

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung Rücklagen bilden.

(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

§ 6 Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der  Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Voraussetzung ist eine entsprechender Beschluss des Vorstandes und die Zustimmung des Treuhänders. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen.

 

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 Mitglied und maximal 5 Mitgliedern.

(2) Der Stifter ist geborenes Mitglied des Stiftungsvorstandes. Er kann ein weiteres Mitglied zum geborenen Vorstandsmitglied ernennen. Vorsitzender des Vorstands ist zu seinen Lebzeiten der Stifter, dann die ihm nachfolgende Person. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

(3) Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). Die Amtszeit des gesamten Vorstands beträgt 2 Kalenderjahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger, sofern gewünscht, von den verbleibenden (geborenen) Mitgliedern benannt. Die kooptierten Vorstandsmitglieder sollen dabei Empfehlungen abgeben. Im Todesfall des Stifters verfügen die verbleibenden Vorstandsmitglieder und der Treuhänder mit 2/3 der Stimmen über den Fortbestand der Stiftung.

(4) Mitglieder des Vorstandes können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn an Vorstandssitzungen wiederholt unentschuldigt nicht teilgenommen wird oder das persönliche Verhalten dem Stiftungszwecks bzw. der Stiftungsarbeit ideell oder materiell schadet. Über die Abberufung entscheidet der Vorstand mit 2/3 der vorhandenen Stimmen. Das betroffene Vorstandsmitglied hat hierbei kein Stimmrecht.

(5) Der Vorstand (geborene und kooptierte Mitglieder) wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Ein Vorstandsmitglied soll der Stifterfamilie entstammen.

 

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Außerdem beschließt der Stiftungsvorstand über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

 

§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

(1) Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Treuhänder nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder oder der Vorsitzende des Vorstands (Stifter) dies verlangen.

(2) Wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren, auch per E-Mail, gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von 2 Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens der Vorsitzende (Stifter) oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.

(6) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder und der Zustimmung des Treuhänders.

 

§ 10 Fakultativer Stiftungsrat

(1) Der Vorstand der Stiftung Kinderblick - Wir zum Schutz der Kleinen kann als weiteres Organ einen Stiftungsrat ernennen. Einzelheiten über die Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung des Stiftungsrates festzuhalten, die der Vorstand der Stiftung aufstellt.

 

§ 11 Treuhandverwaltung

(1) Der Treuhänder SoLa Hotel- und Restaurantbetriebs GmbH verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er hat für die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung es Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung, hierzu ist er alleinvertretungsberechtigt.

(2) Der Treuhänder hat gegenüber dem Vorstand der Stiftung insbesondere folgende Pflichten:

  • a) Die Erstellung des Jahresabschlusses, der wenn der Vorstand dies bestimmt, durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft wird.
  • b)    Die geschäftliche Verwaltung des Kontos der Stiftung. Die Vermögensverwaltung erfolgt gem. § 4 dieser Stiftungssatzung.
  • c)    Die Abwicklung der Stiftungsaktivitäten der Stiftung, beispielsweise im Bereich von Spendenaktionen oder der Öffentlichkeitsarbeit nach Rücksprache mit dem Vorstand der Stiftung.
  • d)    Die Prüfung und Kontrolle von allen weiteren Projektunterstützungen – und zwar auch dahingehend, dass die Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung eingehalten werden.

 

(3) Der Vorstand der Stiftung hat gegenüber dem Treuhänder insbesondere folgende Rechte:

  • a)    Die Entscheidung, auf welche Projekte und in welcher Form die Erträge des Stiftungsvermögens und die eingegangen Spenden verteilt werden;
  • b)    die Entscheidung, ob bzw. welche weiteren Aktivitäten die Stiftung durchführt, z.B. Spendenaktionen, Öffentlichkeitsarbeit etc.
  • c)    die Entscheidung über den oder die Vermögensverwalter und die Vermögensverwaltung nach § 5 Satz 3 dieser Stiftungssatzung.

 

(4) Der Treuhänder bedient sich insbesondere für die Abwicklung der Zahlungsvorgänge und die Vermögensanlage sachverständiger Personen.

(5) Alle Geschäfte außerhalb der laufenden Verwaltung bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Stifters bzw. des geboren Vorstandsmitglieds. Schriftlichkeit der Zustimmung ist nicht erforderlich; allerdings muss eine Dokumentation nicht schriftlicher Zustimmungen durch den Treuhänder erfolgen.

(6) Der Treuhänder legt dem Vorstand auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage des Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

(7) Der Treuhänder belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen und die Stiftungsorganisation mit Honorarkosten, die zum Ende eins jeden Jahres für das Folgejahr zwischen Stifter und Treuhänder vereinbart und schriftlich dokumentiert werden. Die Honorarkosten dürfen den Durchschnitt der marktüblichen Preise nicht übersteigen. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

(8) Die Abberufung bzw. der Wechsel des Treuhänders kann vom Stifter bzw. geborenen Vorstand immer zum Ende eines Kalenderjahres und einer Mitteilungsfrist von 8 Wochen vorgenommen werden. Eine Kündigung des Treuhandverhältnisses aus wichtigem Grund ist für beide Seiten jederzeit möglich. Wichtige Gründe sind Insolvenz, Auflösung oder Tod des Treuhänders. 

 

§ 12 Schirmherrschaft & Botschafter

(1) Der Treuhänder und der Vorstand werden darum bemüht sein, geeignete Personen des öffentlichen Lebens zu gewinnen, die für das Stiftungsvorhaben als Schirmherr/ Schirmfrau und/oder als Botschafter/in aktiv sind. Diese Personen übernehmen Aufgaben, die die Arbeit der Stiftung unterstützen und der Erreichung der Stiftungszwecke dienen. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit können diese Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

 

§ 13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von dem Treuhänder und dem Stifter bzw. geborenen Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, können beide gemeinsam die Abänderung und Ergänzung des Stiftungszwecks bzw. einen neuen Stiftungszweck beschließen. Die Berechtigung erstreckt sich insbesondere auch auf eine Änderung des Stiftungsnamens, Neuorganisation der Organe, Stimmrechte und Statusfragen sowie des Sitzes der Stiftung. Gleiches gilt für die etwaige Umwandlung in eine selbstständige Stiftung.

(2) Beschlüsse zu unter § 13 Absatz 1  genannten Themen bedürfen der Zustimmung von 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder des Vorstands. Ein veränderter oder neuer Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe zu liegen.

(3) Treuhänder und der Stifter bzw. geborene Vorstand können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

 

§ 14 Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

 

§ 15 Stellung des Finanzamtes

(1)    Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

Leipzig, 1.8. 2013

gründer

Iuliia und Lars Ellenberger gründeten die Stiftung Kinderblick im Sommer 2013. Das Ehepaar lebt mit seinen beiden Kindern in der Nähe von Heidelberg und engagiert sich bereits seit Jahren für den Deutschen Kinderschutzbund sowie für viele andere soziale Einrichtungen und Initiativen. Der international erfahrene Hotelmanager Lars Ellenberger stammt aus Marburg und ist Eigentümer und Betreiber des Holiday Inn Express Singen sowie des Hostel Art&Style Singen und geschäftsführender Gesellschafter des 4-Sterne REGA Hotel in Stuttgart sowie von K&K Catering. Seine Ehefrau Iuliia ist Artistin und Trainerin und stammt aus der Ukraine.

Die gesellschaftliche Relevanz und gleichzeitige Tabuisierung des Themas Kindesmissbrauch können und wollen beide nicht hinnehmen. Lars Ellenberger überlegt schon seit Jahren, wie er das schwierige Thema in seinem Wirkungsfeld für Mitarbeiter und Gäste erschließen und Straftaten verhindern kann. So reifte der Entschluss, sich mit der Stiftung Kinderblick persönlich dafür einzusetzen und die vielen Menschen und Multiplikatoren von Hotels für eine neue Kultur des Hinschauens und Schutzes zu gewinnen. 

vorstand

Außer den Stiftern Iuliia und Lars Ellenberger gehören dem Stiftungsvorstand seit der Gründung im Sommer 2013 auch Verena und Gerhard Finster an. Gerhard Finster ist Eigentümer und Geschäftsführer der Arcadia Hotelbetriebs GmbH mit seiner Ehefrau Verena Finster.

Organisation und Treuhänderschaft der Stiftung Kinderblick obliegt Sonia Klumpp, SoLa Hotel- und Restaurantbetriebs GmbH, Kapellenstr. 10, 78262 Gailingen.

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Vorstand

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Gemeinnützige Stiftung
Der Vorstand
Lars Ellenberger, Iuliia Ellenberger
Gerhard Finster, Verena Finster